Claudia am 22. Oktober 2018 —

Gastbeitrag: Die ambulante Pflege – Rechte bei der Versorgung der Angehörigen

Viele alte und kranke Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Diese erfolgt häufig in einem Pflegeheim oder einer anderen speziellen Einrichtung. Ist es den Betroffenen jedoch wichtig, dass sie auch im Alter in ihrer gewohnten Umgebung weiterleben können, können ihnen ihre Angehörigen diesen Wunsch selten abschlagen. In einem solchen Fall machen es die ambulante Pflege und die Leistungen der Pflegekassen möglich, diesem Bestreben nachzukommen. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. klärt auf seinem kostenlosen Ratgeberportal auf.

Bei der ambulanten Pflege handelt es sich um die Versorgung von kranken und hilfebedürftigen Menschen in der gewohnten und häuslichen Umgebung. Diese kann sowohl von geschulten Pflegekräften als auch durch das Engagement von Angehörigen erfolgen. Grundsätzlich handelt es sich also um das gegensätzliche Modell zur stationären Pflege, bei welcher der Patient in einem Krankenhaus oder Pflegeheim untergebracht ist. Doch nicht immer muss die ambulante Pflege automatisch in den eigenen vier Wänden stattfinden. Eine Unterbringung bzw. Versorgung in einer Pflege-Wohngemeinschaft oder Wohngruppe ist ebenfalls möglich und zählt zur ambulanten Pflege.

Allein im Jahr 2015 waren 2,86 Millionen Menschen pflegebedürftig. Dies geht aus einer Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes hervor. Von ihnen wurden mehr als 2 Millionen Menschen ambulant versorgt, wobei die Pflege in mehr als der Hälfte der Fälle durch die Familie stattfand.

Bei der ambulanten Pflege lassen sich verschiedene Formen wiederfinden. Welche erfolgt, hängt von den konkreten Bedürfnissen und von der jeweiligen betroffenen Person ab. Menschen, bei denen vielmehr eine dauerhafte Beaufsichtigung statt einer Pflege notwendig ist, erhalten diese in Form einer sogenannten „Tagespflege“. Handelt es sich um einen älteren Patienten, erhält dieser wiederum eine ambulante Altenpflege. Die Versorgung von schwerst pflegebedürftigen Personen wird als Intensivpflege bezeichnet. Hierbei handelt es sich z.B. um die Versorgung von Menschen mit schweren Krankheiten, Querschnittslähmung oder Wachkomapatienten. Welche Form der Pflege angewandt wird, ist immer vom Pflegegrad, nicht jedoch vom Alter einer Person, abhängig.

Pflege zuhause, durch ambulante Pflegedienste unterstützt

Die meisten Menschen, die eine ambulante Pflege in Anspruch nehmen, werden von ihren Angehörigen versorgt. Dabei handelt es sich um die Laienpflege, also um die Versorgung durch ungelernte Kräfte. Zudem erfolgt diese Form der Pflege nicht aus einem Erwerbszweck, sondern vielmehr aus Nächstenliebe, Dankbarkeit oder einem Pflichtgefühl. Eine finanzielle Aufwandsentschädigung oder Unterstützung ist dennoch möglich.

Das Pflegerecht in Deutschland hält außerdem fest, dass Pflegebedürftigen, die weiterhin von Zuhause aus betreut werden möchten, ein professioneller Pflegedienst zur Verfügung gestellt werden muss. Diese kann die ambulante Pflege durch die Angehörigen ergänzen, oder aber auch gänzlich übernehmen. Der Pflegedienst leistet dann Unterstützung bei der Hauspflege, bei der Körperpflege und Ernährung sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Da bei einem Pflegedienst Kosten anfallen, besteht die Möglichkeit, nach Anerkennung des Pflegegrades und dem Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit, bei der Finanzierung Unterstützung zu erhalten. Hierzu muss allerdings ein Antrag auf Pflegesachleistung bei der entsprechenden Pflegekasse gestellt werden. Wie hoch der Anspruch ausfällt hängt von den Beeinträchtigungen des Patienten ab. Reicht die Unterstützung nicht aus, muss der Betroffene bzw. die Familie für den Rest selbst aufkommen.

Wird der Antrag jedoch anerkannt, erhalten die Betroffenen, je nach Pflegegrad, eine gewisse Pauschale. Diese beträgt beim Pflegegrad 2 316 Euro Pflegegeld und 689 Euro Pflegesachleistung pro Monat. Betroffene mit dem Pflegegrad 5 erhalten wiederum 901 Euro Pflegegeld und 1.995 Euro Pflegesachleistung monatlich.

Die Unterstützung beschränkt sich allerdings nicht nur auf die monatliche Geldleistung. So kann außerdem ein Antrag auf Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse gestellt werden. Dadurch sollen die pflegenden Angehörigen unterstützt werden. Monatlich stehen den Betroffenen dann 125 Euro zur Verfügung, durch die z.B. eine Tages- oder Nachtpflege oder die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe finanziert werden kann.

Weitere Informationen zum Thema „Ambulante Pflege“ erhalten Sie unter www.familienrecht.net.

Isabel Frankenberg

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